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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PaRo-Gruppe für das Mobile Casino

1 Definition

Die Firma Casino Carré der PaRo-Gruppe wird im folgenden als „Auftragnehmer“ und die andere Partei (der Kunde) wird als „Auftraggeber“ bezeichnet.

2 Geltungsbereich

(1)    Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages.
Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die vom Inhalt der AGB abweichen.

(2)    Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit für Event-Dienstleistungen und Personal ergeben.
Mit Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3)    Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers, auch wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

(4)    Die AGB sind in den Büroräumen des Auftragnehmers oder im Internet: www.casino-carre.de einzusehen.
Änderungen der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht vor Auftragserteilung schriftlich widerspricht.

3 Angebote/Preise 

(1)    Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.

(2)    Wenn nicht anders vom Auftragnehmer benannt, ist dieser 4 Wochen an sein Angebot gebunden, jedoch maximal bis 2 Wochen vor der Veranstaltung.

 

4 Vertragskündigung/Stornokosten

(1)    Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Kündigung des Vertrags vorgesehen.

(2)    Bei Stornierung werden folgende Kosten berechnet:
bis 28 Tage vor Lieferung 40 % des Angebotspreises
bis 21 Tage vor Lieferung 50% des Angebotspreises
bis 14 Tage vor Lieferung 65% des Angebotspreises
bis   7 Tage vor Lieferung 80% des Angebotspreises.
Ab dem 7. Tag wird der volle Angebotspreis berechnet.
Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen. Zu berücksichtigen sind dabei besonders die Stornokosten für andere Künstler oder angemietete Sachen.

(3)    Die Stornierung bedarf der Schriftform. Über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.

 

5 Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager in Gelsenkirchen, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Frachtkosten werden nach der gültigen Preisliste bzw. nach den vereinbarten Konditionen berechnet. Es wird vom Auftragnehmer keine Transportversicherung abgeschlossen, auch wenn es sich um Eigentransport handelt.

 

6 Liefertermine/Lieferungsverzug/Lieferumfang

(1)    Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(2)    Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Kunden kein Vertrag zustande.

(3)    Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite zurückzuführen ist.
Bei höherer Gewalt, Diebstahl, Brand, Beschädigungen durch Vorkunden, Stauzeiten über 2 Stunden gibt es keinen Schadenersatz.

(4)    Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere der rechtzeitige Zahlungseingang von Anzahlungen.

(5)    Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6)    Der Auftraggeber stellt freien Zugang zu Ort/Lokation der angemieteten Sachen, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreier Parkraum in unmittelbarer Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur Lokation sicher. Eventuell benötigte Papiere, Genehmigungen und Ausweise werden zur Verfügung gestellt.
Wartezeiten werden in die Dienstleistungszeit mit einbezogen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

(7)    Auch wenn Fixtermine mit Uhrzeit vereinbart worden sind, besteht eine Nachfrist von 2 Stunden.

(8)    Der Auftragnehmer hält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor.

(9)    Eine Streichung von Leistungen nach Vertragsabschluss führt nicht zur Preissenkung.

(10)Bei Einsätzen auf Messegeländen gilt die vom Auftraggeber genannte Einfahrts- u. Pfandregelung als verbindlich. Verzögerung durch falsche Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7 Abnahme/Gewährleistung/Geräteüberlassung

(1)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.

(2)    Die Abnahme des Leihgutes erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d. h. vor Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.

(3)    Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (Fax) mitzuteilen.

(4)    Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

(5)    Bei technischen Schäden oder Problemen, welche der Auftraggeber nicht anhand der beigefügten Unterlagen beheben kann, steht ihm zeitweise eine telefonische Unterstützung zur Verfügung. Diese ist in der Regel von 9:00 bis 16:45 Uhr erreichbar. Anspruch auf Einsatz eines Technikers vor Ort besteht nicht. Kosten durch falsche Benutzung bzw. Bedienung sowie sonstige Schäden, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Geräteausfalles wird dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der o. g. Punkte ein Preisnachlass gemäß der Mietpreisliste gewährt. Anspruch auf eine Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nicht. Dies kann jedoch vom Auftragnehmer nach Rücksprache vorgenommen werden. Transportkosten werden in diesem Falle nicht berechnet. Schadenersatz - aus welchen Rechtsgründen auch immer - ist ausgeschlossen.

(6)    Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(7)    Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(8)    Unterschiedliche Auffassungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der Umsetzung ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.

(9)    Die Benutzung aller Sachen im Auftrag erfolgen auf eigene Gefahr. Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Eine entsprechende Veranstaltungshaftpflichtversicherung schließt der Auftraggeber selbst ab.

(10)Veränderungen und Umbauten an dem zur Verfügung gestellten Equipment sind nicht zulässig. Werbeanbringungen sind nur erlaubt, wenn sich diese ohne Beschädigung platzieren und entfernen lassen. Diese Arbeiten sind vom Auftraggeber auszuführen. Sollten die Arbeiten nachträglich vom Auftragnehmer ausgeführt werden müssen, werden diese mit € 40,00 je Stunde zuzüglich anfallender Materialkosten berechnet.

 

8 Eigentumsvorbehalt

Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers).

 

9 Aufbau/Montage

Schäden durch Auf- und Abbau sind an die Betriebshaftpflicht des Auftragnehmers zu richten. Ansprüche sind entsprechend den Haftpflichtbestimmungen zu stellen. Eine Verrechnung oder Aufrechnung mit der Rechnung des Auftagnehmers ist nicht zulässig.

 

10 Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

(1)    Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Auftraggebers wie folgt fällig:
Rechnungsbetrag abzüglich 3 % Skonto bei Geldeingang 7 Tage vor der Veranstaltung
oder
20 % des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung, 40 % vor Auftragsbeginn, 40 % unmittelbar nach Ende des Aufbaus.

(2)    Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist.

(3)    Gehen Zahlungen nicht rechtzeitig beim Auftragnehmer ein und wird eine komplette Bezahlung bei der
Anlieferung nicht gewährleistet, besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Lieferung und Erfüllung des Vertrages. Die Rechnungsforderung bleibt jedoch in vollem Umfang bestehen.

(4)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers zunächst mit noch bestehenden Verbindlichkeiten des Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5)    Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sollte z. B. ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Überziehungszinssatzes seiner Hausbank, mindestens aber 10%, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.

(6)    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Einbehaltungen oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

11 Pfandrecht

Das gelieferte Mietgut bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Es darf weder verpfändet noch als Sicherheitsleistung eingebracht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht Dritter ist, egal aus welchen Gründen, nicht zulässig.
Messe- oder sonstige Verträge sind für den Auftragnehmer gegenstandslos.
Auf Verlangen ist das Mietgut unverzüglich herauszugeben bzw. dem Auftragnehmer freier Zugang zu gewähren.

 

12 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1)    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Vandalismus, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material, sowie unsachgemäße Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Fehlende Jetons werden mit € 1,00 pro Stück berechnet.
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer angegebene Stromversorgung zu gewährleisten.
Jegliche Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt.
Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen zu sorgen.

(2)    Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und ihm zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.

(3)    Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte ist nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.

(4)    Der Auftraggeber sorgt für kostenloses, ausreichendes Catering für die Angestellten des Auftragnehmers.

(5)    Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen kompetenten Ansprechpartner, der über alle örtlichen Gegebenheiten (z.B. Stromanschlüsse, Aufstellungsort etc.) informiert ist.

(6)    Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluß noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsabschluss maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können.
Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613a BGB auf Seiten des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(7)    Der Auftraggeber versichert, dass er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.

(8)    Der Auftraggeber garantiert, die erforderlichen Maße und sonstigen Angaben, welche vom Auftragnehmer für einen reibungslosen Ablauf gefordert werden, einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere Stromanschlüsse, Maße, Gewichte, Aufstellorte, etc. Eine Aufstellgenehmigung wird ggf. vom Auftraggeber eingeholt.

(9)    Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten ist der Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt.
In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

13 Haftung des Auftragnehmers

(1)    Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Dies gilt nur, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(2)    Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(3)    Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.

(4)    Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.

(5)    Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.

 

14 Haftung des Auftraggebers

(1)    Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, Mitarbeitern und sonstigen Vertrags-partnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfasst auch Mangelfolgeschäden.

(2)    Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritter, die durch oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.

(3)    Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.

 

15 Exklusivität

(1)    Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an anderer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Stelle erbringen zu lassen.

(2)    Alle Konzepte und Angebote des Auftragnehmers unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten insbesondere Mitbewerbern, auch in Auszügen nicht bekannt gegeben oder überlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftraggeber eine Zahlung von mind. 50% des im Angebot genannten Betrages als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu leisten.

 

16 Schlussbestimmung

(1)    Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)    Als Gerichtsstand gilt Eschwege als vereinbart, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.

(4)    Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.

 

Stand: 24.04.2005


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